Informationen zum Führerschein Pflichtumtausch

 

Grundsätzliches:

Seit 2013 werden Führerscheine in Deutschland nur für einen begrenzten Zeitraum von 15 Jahren ausgestellt. Ziel der Europäischen Union ist es, durch die aktuellen Dokumente einen deutlich höheren Fälschungsschutz zu erreichen. Mit der Umtauschpflicht, auch bislang unbefristeter Führerscheine, setzt die Bundesrepublik eine EU-Vorgabe um.

 

Das bedeutet:

Jeder der seinen Führerschein vor 1998 gemacht hat und damit noch in Besitz eines Papierdokumentes (grau oder rosa) ist, muss dieses gegen einen Kartenführerschein austauschen lassen. Die Fristen dafür sind recht großzügig angesetzt, siehe Tabelle unten.

Wer bereits in Besitz eines Kartenführerscheins ist, sollte überprüfen, ob auf der Vorderseite im Feld 4b eine Befristung eingetragen ist. Ist dies nicht der Fall, muss auch der Kartenführerschein innerhalb einer vorgegebenen Frist (siehe Tabelle) getauscht werden.

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

- Aktuelles, biometrisches Lichtbild

- Kopie des aktuellen Führerscheines

- Karteikartenabschrift Ihrer Führerscheindaten

- nur wenn der aktuelle Führerschein nicht vom Landratsamt Hof (oder den damaligen Außenstellen Münchberg, Naila, Rehau, Stadtsteinach) ausgestellt wurde

- eine solche Karteikartenabschrift fordern Sie bitte vorab bei der ausstellenden Behörde Ihres aktuellen Führerscheines an und legen diese bei der Antragstellung bei

 

Wo kann der Umtauschantrag gestellt werden?

- Beim Rathaus der Stadt Schwarzenbach a.Wald, Einwohnermeldeamt, Tel: 09289/50-30

- Direkt bei der Führerscheinstelle im Landratsamt Hof, Zimmer U78

 

Formulare:

Alle notwendigen Formulare finden Sie unter folgendem Link: https://www.landkreis-hof.de/formulare/fuehrerscheinantraege/ oder im Rathaus der Stadt Schwarzenbach a.Wald

 

Mit welchen Kosten muss gerechnet werden?

Die Kosten variieren je nach Art des zu tauschenden Führerscheines

 

Bis wann muss der Führerschein umgetauscht sein?

 

Umtausch vor dem 19. Januar 2013 ausgestellter Führerscheine

 

I. Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:

Geburtsjahr des

Fahrerlaubnisinhabers

Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss

Vor 1953

19.01.2033

1953-1958

19.01.2022

1959-1964

19.01.2023

1965-1970

19.01.2024

1971 oder später

19.01.2025

 

II Führerscheine, die ab Januar 1999 ausgestellt worden sind:

Ausstellungsjahr

Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss

1999-2001

19.01.2026

2002-2004

19.01.2027

2005-2007

19.01.2028

2008

19.01.2029

2009

19.01.2030

2010

19.01.2031

2011

19.01.2032

2012-18.01.2013

19.01.2033